Hartz-IV-Empfänger werden vorerst auch weiter mit dem per Gesetz festgeschriebenem Regelsatz von 345 Euro im Monat auskommen müssen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem vielbeachteten Urteil entschieden.
Nach Auffassung des Senats ist der Regelsatz sowohl mit dem materiellen als auch mit dem so genannten soziokulturellen Existenzminimum vereinbar und führe nicht automatisch zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV Empfängern (Az: B 11b AS 1/06 R).
Wissen Kasseler Richter denn nicht, dass die Armutsgrenze nach Definition der Europäischen Union bei 60 Prozent des mittleren Einkommens aller Bürger liegt. In Deutschland soll das 2005 ein Monatseinkommen von 980 Euro gewesen sein. Der Hartz-IV Regelsatz liegt bei etwas über einem Drittel davon, also weit unter dieser Armutsgrenze.
Wenn die Richter den Regelsatz dennoch als verfassungskonform bezeichnen, dann heißen sie ausdrücklich gut, dass Armut gesetzlich verordnet werden darf und schützen gleichzeitig damit eine legislaturperiodenfixierte Politikerschaft und ihre kurzsichtigen Beteuerungen aus früheren Jahren.